Konformitätsanalyse zur EU-KI-Verordnung: FEAZY BürgerBot
Dokument-Metadaten
Dokument: Konformitätsanalyse zur EU-KI-Verordnung – Feazy BürgerBot
Dokument-ID: FEAZY-TRUST-KIVO-BUERGERBOT-01
Fassung: 1.0
Stand: 30.07.2026
Klassifizierung: Öffentlich – freigegeben zur externen Weitergabe
Anbieter: Feazy, European Innovation Forum GmbH, Frankfurt am Main
Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744
Kontakt: trust@feazy.de
1. Ergebnis
Der Feazy BürgerBot ist ein dialogbasierter Auskunftsassistent auf der Website der Kommune. Er beantwortet Fragen zu kommunalen Leistungen, Zuständigkeiten, Formularen und Öffnungszeiten auf Grundlage der von der Kommune bereitgestellten Inhalte. Er trifft keine Entscheidungen mit Rechts- oder Sachwirkung, bereitet keine Verwaltungsakte vor und entscheidet nicht über den Zugang zu Leistungen.
Einstufung nach der KI-Verordnung
KI-System mit begrenztem Risiko, Transparenzpflichten nach Art. 50
Kein Hochrisiko-System nach Art. 6 in Verbindung mit Anhang III, keine verbotene Praktik nach Art. 5.
Daraus folgt: keine Konformitätsbewertung, keine CE-Kennzeichnung und keine Registrierung in der EU-Datenbank. Es gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 sowie das Verbot der Praktiken nach Art. 5.
2. Rechtsstand und anwendbare Fristen
Diese Analyse beruht auf der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, AI Act) in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), veröffentlicht im Amtsblatt am 24.07.2026 und in Kraft seit 27.07.2026. Berücksichtigt sind die Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten vom 20.07.2026.
Der Digital Omnibus hat die Pflichten für Hochrisiko-KI verschoben und den Hochrisiko-Begriff enger gefasst. Die Transparenzpflichten wurden nicht verschoben und gelten ab dem 02.08.2026.
| Regelungsbereich | Gilt ab | Relevanz für dieses System |
|---|---|---|
| Verbotene Praktiken (Art. 5) | 02.02.2025 | geprüft, nicht einschlägig |
| Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (Art. 53 ff.) | 02.08.2025 | trifft die Modellanbieter |
| Transparenzpflichten (Art. 50) | 02.08.2026 | einschlägig |
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (eigenständig) | 02.12.2027 (zuvor 02.08.2026) | nicht einschlägig |
| Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (in regulierte Produkte eingebettet) | 02.08.2028 | nicht einschlägig |
3. Rollenverteilung
Die KI-Verordnung verteilt Pflichten nicht auf ein Produkt, sondern auf Rollen. Diese Zuordnung ist die Grundlage der weiteren Aussagen.
| Rolle | Wer | Wesentliche Pflichten |
|---|---|---|
| Anbieter (Art. 3 Nr. 3) | Feazy, European Innovation Forum GmbH, Frankfurt am Main | Entwicklung und Bereitstellung des Systems, Auslegung so, dass die Interaktion mit einer KI erkennbar ist (Art. 50 Abs. 1), Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Art. 50 Abs. 2), technische Dokumentation, Einhaltung von Art. 5 |
| Betreiber (Art. 3 Nr. 4) | die einsetzende Kommune, der Landkreis oder die öffentliche Stelle | Einsatz im eigenen Verantwortungsbereich, Festlegung des Einsatzzwecks, Pflege der bereitgestellten Inhalte, Kennzeichnung veröffentlichter KI-Texte (Art. 50 Abs. 4) |
| Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck | die eingesetzten Modellanbieter | Pflichten nach Art. 53 ff. gegenüber der EU |
Ein Teil der Pflichten lässt sich technisch nicht vom Anbieter erfüllen, weil er vom Einsatzzweck abhängt, den erst der Betreiber festlegt. Feazy stellt das System so bereit, dass es die Transparenzanforderungen erfüllt. Der Einsatzzweck wird beim Betreiber bestimmt.
4. Risikoeinstufung
Die Prüfung folgt der Systematik der Verordnung.
| Stufe | Ergebnis | Begründung |
|---|---|---|
| Verbotene Praktik (Art. 5) | nein | Der Assistent erteilt Auskunft. Er nimmt keine Bewertung, Einstufung oder Punktevergabe zu Personen vor, verarbeitet keine biometrischen Daten und erkennt keine Emotionen. Das für öffentliche Stellen besonders relevante Verbot der sozialen Bewertung (Abs. 1 lit. c) ist damit nicht berührt. |
| Hochrisiko nach Anhang I | nein | kein Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts |
| Hochrisiko nach Anhang III | nein | Der Einsatzbereich berührt Anhang III Nr. 5 lit. a, den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Diensten. Die Ausnahme des Art. 6 Abs. 3 greift, weil das System eine eng gefasste, vorbereitende Aufgabe erfüllt und eine menschliche Bewertung weder ersetzt noch beeinflusst. Es informiert über Voraussetzungen, es prüft sie nicht. |
Damit verbleibt die Einstufung als System mit begrenztem Risiko. Diese Kategorie löst Transparenzpflichten aus, aber keine Konformitätsbewertung.
Die maßgebliche Einsatzgrenze
Die Einstufung gilt für den bestimmungsgemäßen Einsatz. Sie ist keine Eigenschaft der Technik, sondern des Verwendungszwecks. Für den BürgerBot läuft die Grenze an einer Stelle, und sie ist deshalb ausdrücklich benannt:
Informieren ja, über Ansprüche entscheiden nein.
Solange der Assistent darüber Auskunft gibt, welche Voraussetzungen für eine Leistung gelten, welche Unterlagen nötig sind und welche Stelle zuständig ist, bleibt es bei der Einstufung als System mit begrenztem Risiko. Würde er dagegen prüfen oder bewerten, ob eine bestimmte Person Anspruch auf eine Sozialleistung, eine Förderung oder eine Beihilfe hat, läge ein Hochrisiko-System nach Anhang III Nr. 5 lit. a vor, mit den vollen Anbieter- und Betreiberpflichten ab dem 02.12.2027. Ein solcher Einsatz ist vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht gedeckt.
Unabhängig von der Einstufung bleibt die Pflege der hinterlegten Inhalte Aufgabe der Kommune. Veraltete Quellen erzeugen falsche Auskünfte, auch wenn das System technisch einwandfrei arbeitet.
5. Transparenzpflichten nach Art. 50
Art. 50 ist die für dieses System zentrale Norm. Die folgende Aufstellung trennt, was der Anbieter erfüllt und was beim Betreiber liegt.
| Anforderung | Adressat | Stand | Umsetzung |
|---|---|---|---|
| Die Bürgerin oder der Bürger erkennt, dass es sich um eine KI handelt (Art. 50 Abs. 1) | Anbieter | erfüllt | Der Assistent weist im Chat-Fenster ab der ersten Interaktion darauf hin, dass es sich um eine KI handelt. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle wird nicht in Anspruch genommen, da die Kommission sie eng auslegt. |
| Erzeugte Inhalte sind als KI-generiert gekennzeichnet | Anbieter | erfüllt | Die Kennzeichnung erfolgt sichtbar im Chat-Fenster, in dem die Antworten ausgegeben werden. |
| Maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte (Art. 50 Abs. 2) | Anbieter | Übergangsfrist | Die Leitlinien der Kommission vom 20.07.2026 nehmen kurze Zeichenfolgen und rein unterstützende Bearbeitungsfunktionen von der Pflicht aus. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr waren, läuft die gesetzliche Übergangsfrist bis zum 02.12.2026. |
| Nachvollziehbarkeit der Antworten | Anbieter | erfüllt | Die Antworten werden aus der hinterlegten Wissensbasis erzeugt und mit Quellenangabe versehen, sodass die Herkunft einer Auskunft geprüft werden kann. |
| Keine Speicherung personenbezogener Bürgerdaten zur Identifizierung | Anbieter | erfüllt | Eingaben werden zur Erzeugung der Antwort verarbeitet und nicht zur Profilbildung genutzt. |
| Kennzeichnung veröffentlichter KI-Texte (Art. 50 Abs. 4) | Betreiber | Betreiber | Betrifft nicht den Dialog, sondern von der Kommune veröffentlichte Texte, die mit KI erstellt wurden und über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren. Die Kennzeichnung entfällt, wenn der Text einer inhaltlichen redaktionellen Prüfung unterlag. |
6. Eingesetzte KI-Modelle
Das System besitzt kein eigenes Basismodell. Es greift über eine modellunabhängige Architektur auf KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck zu. Die Pflichten nach Art. 53 ff. treffen die Anbieter dieser Modelle. Feazy trainiert die Modelle nicht, verändert sie nicht wesentlich und stellt sie nicht unter eigenem Namen als Modell bereit, bleibt also Anbieter des KI-Systems und wird nicht Anbieter eines Modells.
- Vertraglich abgesichert ist, dass keine Kundendaten zum Training der Modelle verwendet werden.
- Wo der Modellanbieter es unterstützt, gilt Zero Data Retention.
- Die eingesetzten Modelle werden in EU-Rechenzentren betrieben. Souverän gehostete Modelle stehen zur Verfügung.
- Eine Verarbeitung außerhalb der EU findet nur statt, wenn der Betreiber entsprechende Modelle ausdrücklich freischaltet. Im Auslieferungszustand ist das nicht der Fall.
- Die jeweils aktuelle Liste der Modelle und Unterauftragsverarbeiter ist öffentlich einsehbar und Bestandteil des Auftragsverarbeitungsvertrags.
7. Technische und organisatorische Maßnahmen
Die folgenden Maßnahmen sind vertraglich zugesichert und in den Technischen und Organisatorischen Maßnahmen sowie im Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO dokumentiert.
- Hosting primär in der Open Telekom Cloud, Rechenzentren in Deutschland.
- Verschlüsselung mit AES-256 im Ruhezustand und TLS 1.3 bei der Übertragung.
- Rollenbasierte Rechtevergabe, Mehrfaktor-Authentisierung, Zero-Trust-Prinzip, Netzsegmentierung.
- Überwachung rund um die Uhr mit automatischer Alarmierung, dokumentierte Wiederanlaufplanung.
- Automatisiertes Screening auf Prompt-Injection-Angriffe.
- Löschung der Kundendaten spätestens 30 Kalendertage nach Vertragsende.
Zertifizierungsstand
| Nachweis | Stand | Anmerkung |
|---|---|---|
| DSGVO inklusive AVV nach Art. 28 | erfüllt | AVV, TOM und Datenflussdiagramm liegen als Dokumente vor |
| ISO/IEC 27001 | in Vorbereitung | noch keine abgeschlossene Zertifizierung |
| Zertifizierung nach KI-Verordnung | entfällt | für Systeme außerhalb des Hochrisikobereichs gesetzlich nicht vorgesehen |
Die genutzte Cloud-Infrastruktur ist ihrerseits zertifiziert. Diese Zertifizierungen sind Zertifizierungen des Infrastrukturanbieters und werden hier nicht als eigene ausgewiesen.
8. Pflichten des Betreibers
| Pflicht | Grundlage | Konkret |
|---|---|---|
| Einsatzzweck begrenzen | Art. 6 Abs. 3 | Sicherstellen, dass der Assistent informiert und nicht über Leistungsansprüche entscheidet. |
| Wissensbasis pflegen | Sorgfaltspflicht | Inhalte aktuell halten. |
| Veröffentlichte KI-Texte kennzeichnen oder redaktionell freigeben | Art. 50 Abs. 4 | Freigabeprozess dokumentieren, damit die Ausnahme greift. |
| Datenschutzrechtliche Bewertung | DSGVO | AVV nach Art. 28 abschließen, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzen, Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung prüfen. |
| Menschliche Erreichbarkeit sicherstellen | Verwaltungsrecht | Der Assistent ersetzt den Zugang zur Verwaltung nicht. Ein Weg zu einer zuständigen Person muss erkennbar bleiben. |
9. Bewertung
- Der Feazy BürgerBot ist im bestimmungsgemäßen Einsatz kein Hochrisiko-System und fällt unter keine verbotene Praktik.
- Es besteht keine Pflicht zu Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung oder Registrierung.
- Die Transparenzpflichten nach Art. 50 sind umgesetzt: die Interaktion mit einer KI und die KI-Erzeugung der Inhalte sind im Chat-Fenster gekennzeichnet.
- Die Einstufung trägt, solange der Assistent informiert und nicht über Leistungsansprüche entscheidet.
- Die Analyse kann als Grundlage für die interne Bewertung durch Kommunen, Datenschutzbeauftragte und Informationssicherheitsbeauftragte verwendet werden.
Zweck und Grenzen dieses Dokuments
Es ist eine strukturierte Einschätzung des Anbieters entlang der KI-Verordnung, erstellt zur Verwendung durch Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsbeauftragte und Fachbereiche des Betreibers als Grundlage der eigenen Bewertung.
Es ist keine Rechtsberatung, keine Konformitätsbewertung durch eine benannte Stelle und kein Zertifikat. Es ersetzt die eigene Bewertung des Betreibers nicht, insbesondere nicht die Prüfung des konkreten Einsatzzwecks und die Datenschutz-Folgenabschätzung, soweit sie erforderlich ist.
Feazy, European Innovation Forum GmbH, Im Kreuzegut 2, 60438 Frankfurt am Main. Fragen zu Sicherheit und Datenschutz: trust@feazy.de. Konformitätsanalyse zur EU-KI-Verordnung, Feazy BürgerBot, Fassung 1.0, Stand 30. Juli 2026. Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2024/1689 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. Änderungen der Rechtslage und der Kommissionsleitlinien bleiben vorbehalten.



